Rechtsprechung
BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit einer Namensänderung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 26.05.1988 - 3 A 1539.86
- OVG Berlin, 20.04.1989 - 3 B 18.89
- BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund - …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89
Deshalb stellt es sich mit dieser Äußerung gerade nicht, wie die Beschwerde annimmt, in Gegensatz zu dem Senatsurteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 -, das entsprechend der ständigen Rechtsprechung zum wichtigen Grund für eine Namensänderung von der Unterschiedlichkeit der Intensität der öffentlichen Interessen spricht. - BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens
Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89
Daher hat es sich entgegen der Beschwerde nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - und zu dem Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - gesetzt, wonach die Abstammungsfunktion des Namens als abwägungsrelevanter Faktor zu beachten ist. - BVerwG, 02.10.1970 - VII C 2.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89
Schließlich wird in dem Berufungsurteil auch kein Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß eine nach der Verkehrsauffassung verständliche und begründete seelische Belastung entgegen dem - von der Beschwerde bezeichneten - Senatsurteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 2.68 - nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen anzuerkennen sei. - BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89
Daher hat es sich entgegen der Beschwerde nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - und zu dem Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - gesetzt, wonach die Abstammungsfunktion des Namens als abwägungsrelevanter Faktor zu beachten ist. - BVerwG, 18.12.1974 - VI C 47.72
Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit - Gesundheitliche Schädigung …
Auszug aus BVerwG, 05.10.1989 - 7 B 134.89
So kann auch keine Rede davon sein, daß das Oberverwaltungsgericht in einer schwierigen und umstrittenen medizinischen - hier psychologischen - Spezialfrage im Widerspruch zu der Ansicht eines qualifizierten Sachverständigen entschieden hätte, wie es in der von der Beschwerde zitierten Sache (Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 47.72 -) der Fall gewesen ist.